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[...] 25 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittel- punkts; Untersuchungsmaxime; Beweislast; tatsächliche Vermutung; Mitwirkungspflicht - Der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist nur zuläs- sig, wenn die Behörde belegt, dass die entsprechenden Voraussetzun- gen erfüllt sind. - Ableitung einer tatsächlichen Vermutung aus einem Lebenssachver- halt - Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, ob aufgrund der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen vorzu- nehmen sind, ob die Betroffenen eine Mitwirkungspflicht trifft, können sich aus bestimmten Lebenssachverhalten tatsächliche Ver- mutungen ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass aus einem Lebenssachverhalt auf eine tatsächliche Vermutung geschlos- sen werden kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermutung Grundlage eines migrationsrechtlichen Entscheids bilden. Liegt eine tatsächliche Vermutung vor, ohne dass gleichzeitig entlastende Ele- mente ersichtlich sind, obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht
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den Betroffenen, die tatsächliche Vermutung mittels "Gegenbeweis" zu widerlegen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. Sep-
tember 2017, i.S. A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2016.251)
Aus den Erwägungen 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe sich während sechs mehr Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten und die Niederlassungsbe willigung sei deshalb erloschen. (...) Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antritt einer Stelle als (...) Ärztin einer (Klinik) in Z. im April 2011 ihren Lebensmittel punkt nach Deutschland verlegt, weshalb ihre Niederlassungsbewilli gung erloschen sei. 3.1.3. In Übereinstimmung mit der durch das Bundesgericht zur unter altem Recht entwickelten Rechtsprechung kann eine Niederlassungs bewilligung (...) gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE auch dann erlöschen, wenn die betroffene Person sich nicht ununterbrochen während mehr als sechs Monaten im Ausland aufhält, sondern zwischenzeitlich lediglich wegen Besuchs-, Tourismus- Geschäftsaufenthalte in die Schweiz zurückkehrt. In derartigen Fällen ist primär massgebend, ob die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 [2C_540/2011], Erw. 3.2). 3.1.4. Den zahlreichen diesbezüglichen Urteilen des Bundesgerichts ist keine allgemeingültig formulierte Regel zu entnehmen, wie der Lebensmittelpunkt zu bestimmen ist. Das Bundesgericht scheint viel mehr einzelfallweise aufgrund der konkreten Umstände abzuwägen, ob der Bezug zu einem Ort im Ausland stärker ist als zur Schweiz
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und ob gleichzeitig der Bezug zur Schweiz derart gelockert wurde, dass der Lebensmittelpunkt in der Schweiz als aufgegeben bezeich net werden muss (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2011 [2C_831/2010]; vom 26. August 2011 [2C_1224/2012]; vom 19. Dezember 2011 [2C_540/2011]; vom 18. Januar 2013 [2C_471/2012 ]; vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015]; vom 16. Juni 2016 [2C_367/2016] sowie vom 11. November 2016 [2C_65/2016]). Selbst das Begründen bzw. das Belassen eines steuer- zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz der Aufenthaltsort im zivilrechtlichen Sinn bedeuten nicht zwingend, dass sich auch der Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet, auch wenn diese Um stände ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes darstellen können und insofern durchaus relevant sind für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015], Erw. 5.2 und vom 16. Juni 2016 [2C_367/2016], Erw. 2.2). 3.2. 3.2.1. Will das MIKA eine Bewilligung einer Ausländerin eines Ausländers widerrufen, hat die Behörde zu belegen, dass die Voraus setzungen für den Widerruf erfüllt sind. Gelingt dies nicht, ist ein Widerruf unzulässig. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist von Amtes wegen auch entlastenden Sachverhaltselementen nachzu gehen und sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Nachdem migrationsrechtliche Entscheide jedoch oft aufgrund persönlicher Umstände gefällt werden, die den Betroffenen weit besser bekannt sind als den Behörden, haben die Betroffenen eine umfassende Mit wirkungspflicht (Art. 90 AuG). Dies besonders bei Umständen, wel che ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht nicht mit ver nünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124 II 361, Erw. 2b, S. 365). 3.2.2. Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, ob auf grund der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind, ob den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht trifft, können sich aus bestimmten Lebenssachverhalten tatsächliche
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Vermutungen ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlich keitsfolgerungen, welche der allgemeinen Lebenserfahrung entsprin gen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015], Erw. 5.1). Je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass aus einem Le benssachverhalt auf eine tatsächliche Vermutung geschlossen werden kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermutung Grundlage eines migrationsrechtlichen Entscheids bilden. Liegt eine derartige starke tatsächliche Vermutung vor, ohne dass gleichzeitig entlastende Ele mente ersichtlich sind, die diese Vermutung entkräften, kommt der Mitwirkungspflicht der Betroffenen wiederum eine besondere Bedeutung zu, da es den Betroffenen obliegt, die tatsächliche Vermu tung mittels "Gegenbeweis" zu widerlegen. 3.3. 3.3.1. Im vorliegenden Fall war dem MIKA offenbar bereits bei Stel lenantritt der Beschwerdeführerin in Z. bekannt, dass sie in Deutsch land eine Vollzeitstelle antreten wird. Jedenfalls führt die Beschwer deführerin aus, sie habe diesbezüglich seitens des MIKA die Aus kunft erhalten, sie müsse aufgrund ihrer regelmässigen Rückkehr in die Schweiz kein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlas sungsbewilligung einreichen. Dies wird durch das MIKA sodann auch nicht bestritten. Auslöser für das Verfahren war offensichtlich eine E-Mail eines Nachbarn von Y. und Arbeitskollegen des Eheman nes der Beschwerdeführerin, welcher gegenüber den kantonalen Ein bürgerungsbehörden behauptete, die Eheleute hielten sich nur selten in Y. auf. 3.3.2. Das erstinstanzliche MIKA schloss aus der E-Mail des Nach barn von Y. und Arbeitskollegen des Ehemannes der Beschwerdefüh rerin sowie eines in Auftrag gegebenen polizeilichen Berichts auf die tatsächliche Vermutung, dass beide Eheleute ihren Lebensmittel punkt nach Deutschland verlegt hätten und gewährte beiden Eheleu ten das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen ihrer Niederlassungs bewilligung. Nach Eingang der Stellungnahmen der Eheleute sah das MIKA sodann davon ab, die Niederlassungsbewilligung des Ehe mannes für erloschen zu erklären. Bezüglich der Beschwerdeführerin
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erklärte das MIKA demgegenüber, man sei nach wie vor der Auffas sung, die Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des nach Deutsch land verlegten Lebensmittelpunktes erloschen, sah jedoch während langer Zeit davon ab, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung förmlich zu verfügen, sondern sistierte das Verfahren. Dies offenbar in der Absicht, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, ihren Le bensmittelpunkt wieder in die Schweiz zu verlegen. Eine solche Vor gehensweise ist insofern unverständlich, als die Niederlassungs bewilligung konsequenterweise selbst dann hätte für erloschen er klärt werden müssen, wenn die Beschwerdeführerin wieder definitiv in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Das Verhalten des MIKA lässt sich nur so schlüssig erklären, dass die zuständigen Mitarbeiter des MIKA offenbar selbst nicht davon überzeugt waren, dass der Lebens mittelpunkt der Beschwerdeführerin nach Deutschland verlegt wurde. 3.3.3. Bei genauer Betrachtung können die genannte E-Mail und der polizeiliche Bericht zwar Auslöser für ein migrationsrechtliches Ver fahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bilden, stellen aber allein keine tatsächliche Vermutung dar, dass sich der Lebensmittelpunkt der Betroffenen im Ausland befindet. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass ihr Ehemann und der E-Mail-Verfasser ein äusserst getrübtes Verhältnis zueinander haben und ein Anschwärzen durch den E-Mail-Verfasser durchaus als wahrscheinlich zu bezeichnen ist. Offenbar fühlte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seinen Arbeitskollegen gemobbt und zeigte dies der Personalabteilung seines Arbeitgebers an, worauf der Arbeitgeber weitere Abklärungen vornahm und es zu einer Aussprache zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Arbeitskollegen kam. Das unbesehene Abstellen auf die E-Mail war damit nicht zulässig. Spätestens im Rahmen des Ein spracheverfahrens hätte der E-Mail-Verfasser befragt werden müs sen, in welchem Verhältnis er zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann steht und worin seine Motivation bestand, seine E-Mail zu verfassen.
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Ebenso wenig ergibt sich aus dem polizeilichen Bericht eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einigen Kontrolltagen nicht durch die Polizei hatte angetroffen wer den können und dass die Polizei die Wohnung via Sitzplatz "inspi ziert" und deren angeblich spärliche Möblierung notiert hatte, bedeu tet nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt effektiv nach Deutschland verlegt hätte. Abgesehen davon, dass die Inspektion der Wohnung via Sitzplatz kein taugliches Mittel ist, den Möblierungszustand einer Wohnung rechtsgenüglich festzustellen, sind die Eheleute weder verpflichtet, sich zu den zufälligen Kontroll zeitpunkten in der Wohnung aufzuhalten, noch ihre Wohnung gemäss einem bestimmten Standard einzurichten. 3.3.4. Der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den "Gegenbeweis", wonach sich ihr Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz befinde, nicht erbracht. Dazu wäre sie erst dann verpflichtet gewesen, wenn sich aus dem erstellten Sachverhalt die tatsächliche Vermutung eines nach Deutschland verlegten Lebensmittelpunkts hätte ableiten lassen, was vorliegend, wie bereits erwähnt, nicht der Fall ist. Daran ändert einerseits auch nichts, dass das Verwaltungsge richt im Rahmen der Instruktion weitere Beweise für einen Aufent halt in der Schweiz einverlangt hat, da diese nicht als "Gegenbeweis" zu einem tatsächlich zu vermutenden Lebensmittelpunkt in Deutsch land einverlangt wurden, sondern um zu klären, ob sich die Be schwerdeführerin während mehr als sechs Monaten ausserhalb der Schweiz aufgehalten hatte. Andererseits ändert daran auch nichts, dass die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Belege eines nicht mehr als sechsmonatigen ununterbrochenen Auslandaufenthalts als äusserst spärlich bezeichnet werden müssen und aus diesen nicht zwingend auf einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz geschlossen werden kann. 3.3.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht damit fest, dass zwar durchaus die Veranlassung bestand, die Lebenssituation der Be-
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schwerdeführerin genauer abzuklären. Aus den vorliegenden Bewei sen konnte und kann jedoch keine tatsächliche Vermutung abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt, womit ihr auch nicht auferlegt werden durfte, zu beweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz befand. 3.3.6. Dass sich ein Lebensmittelpunkt selbst dann nicht zwingend am Arbeitsort eines Betroffenen befindet, wenn dieser eine längere Prä senz am Arbeitsort aufweist, ergibt sich in einem umgekehrt gelager ten Fall auch aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2011 (2C_831/2010). Nachdem in jenem Fall stärker auf die familiäre Be ziehung als auf den Arbeitsort abgestellt wurde und im vorliegenden Fall die Eheleute ihren familiären Wohnsitz vor dem Stellenantritt der Beschwerdeführerin in Z. in der Schweiz hatten und der Ehe mann der Beschwerdeführerin seinen Wohnsitz in der Schweiz be hielt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend anders sein sollte. Im Gegenteil: Dass eine verheiratete Person ihren Lebensmittelpunkt üblicherweise am Wohnsitz der Familie hat, stellt vielmehr eine tat sächliche Vermutung dar (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015], Erw. 5.1), welche konsequenterweise durch die Migrationsbehörden zu widerlegen ist.
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